Wer in der Schweiz Bauaufträge vergibt oder annimmt, bewegt sich in einem komplexen Geflecht vertraglicher Pflichten. Die SIA-Normen 118 und 118/380 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) legen dabei zentrale Spielregeln fest – von der Werkabnahme über Mängelansprüche bis zur Nachbesserung. Doch die Normen gelten nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Fehlt diese Vereinbarung, greift das schweizerische Obligationenrecht (OR). Für Bauunternehmer, Maschinenführer und Flottenmanager bedeutet das: Vertragsdetails sind keine Formalität, sondern entscheiden darüber, wer wann welche Rechte geltend machen kann.

Was regeln die SIA-Normen 118 und 118/380?

Die SIA-Norm 118 definiert die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, während die SIA-Norm 118/380 spezielle Anforderungen für die Gebäudetechnik – etwa Elektroinstallationen, Heizung oder Lüftung – festlegt. Beide Normen müssen ausdrücklich oder stillschweigend im Werkvertrag vereinbart werden. Geschieht das nicht, gelten stattdessen die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.

Für Elektrounternehmer und Bauherren sind neben diesen beiden Normen auch weitere SIA-Regelwerke relevant, etwa die SIA 108 (Honorarordnung für Gebäudetechnik-Ingenieure), die SIA 112 (Leistungsmodell) oder die SIA 451 (Schnittstelle Informatik). Zusammen bilden sie ein dichtes Netz an Vorgaben, das Rechte, Pflichten und Fristen bei der Vertragsabwicklung, Abnahme, Garantien und der Zusammenarbeit mit Subunternehmern regelt.

Wann ist ein Werk mangelhaft?

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk vom vertraglich Vereinbarten abweicht. Das umfasst nicht nur ausdrücklich beschriebene Leistungen, sondern auch die anerkannten Regeln der Technik – sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Ein Beispiel aus dem Elektrobereich: Aufwendungen für Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Hausanschlüssen zählen zur fachgerechten Ausführung und müssen auch ohne spezielle Erwähnung im Leistungsverzeichnis in den Preisen eingerechnet sein. Ebenso ist der Unternehmer für die Entsorgung von Abfall, Restmaterialien und Demontagematerial selbst verantwortlich – diese Kosten dürfen nicht separat verrechnet werden.

Abnahme und Prüfpflicht: Unterschiede zwischen OR und SIA 118

Die Art und Weise, wie ein Werk abgenommen und geprüft wird, unterscheidet sich erheblich je nachdem, ob die SIA-Norm 118 gilt oder das OR greift:

Nach Obligationenrecht (OR)

Gemäss Art. 367 OR muss der Besteller das Werk prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Für diese Prüfung gilt eine Frist von sieben Tagen ab Vollendung des Werks. Werden ersichtliche Mängel in dieser Frist nicht gerügt, gilt das Werk als genehmigt. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist erst nach deren Entdeckung – auch hier gelten sieben Tage. Wer diese Fristen versäumt, verliert seine Mängelansprüche.

Nach SIA-Norm 118

Die SIA-Norm 118 sieht ein strukturierteres Abnahmeverfahren vor. Der Unternehmer zeigt dem Besteller die Vollendung des Werkes an (Art. 158 Abs. 2). Die Prüfung erfolgt gemeinsam, erkannte Mängel werden in einem Prüfprotokoll festgehalten (Art. 158 Abs. 3). Wichtig: Werden ersichtliche Mängel nicht protokolliert oder verzichtet der Besteller auf ihre Geltendmachung, gilt das Werk einschliesslich dieser Mängel als abgenommen (Art. 163 Abs. 1 & 2). Auch der Verzicht auf eine Prüfung gilt als Abnahme (Art. 164).

Nach der Abnahme hat der Besteller gemäss Art. 172 SIA-Norm 118 eine Rügefrist von zwei Jahren, um weitere – nicht genehmigte – Mängel zu rügen. Diese Frist ist deutlich länger als die siebentägige Prüfpflicht nach OR und bietet dem Besteller mehr Zeit, versteckte Mängel zu entdecken.

Welche Mängelrechte stehen Ihnen zu?

Auch hier unterscheiden sich OR und SIA-Norm 118 deutlich:

  • Nach OR kann der Besteller gemäss Art. 368 OR zwischen vier Rechten wählen: Nachbesserung, Minderung (Preisreduzierung), Schadenersatz oder Wandelung (Rückabwicklung).
  • Nach SIA-Norm 118 hat der Besteller zunächst nur Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung. Minderung, Schadenersatz oder Wandelung sind erst möglich, wenn der Unternehmer die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erbringt (Art. 169 SIA-Norm 118).

Regiearbeiten, Akontorechnungen und Mehrkosten

Im Projektalltag tauchen immer wieder Fragen zur Abrechnung auf. Einige Klarstellungen aus der SIA-Praxis:

  • Regiearbeiten dürfen gemäss Art. 145/2 und Art. 55 SIA-Norm 118 monatlich separat in Rechnung gestellt werden – auch wenn im Werkvertrag ein Zahlungsplan für Akontorechnungen vereinbart wurde.
  • Mehrkosten durch Zusatzschichten am Abend oder Wochenende können nur dann verrechnet werden, wenn diese Vorkehrungen ohne Verschulden des Unternehmers notwendig sind, um die Fristen einzuhalten – und die Bauleitung ihre Einwilligung gibt (Art. 95 SIA-Norm 118).
  • Subunternehmer dürfen nur beigezogen werden, wenn der Werkvertrag dies vorsieht (Art. 29.3 SIA-Norm 118). Ohne entsprechende Regelung im Vertrag ist die Beizug-Verpflichtung unzulässig.

Angebotsgültigkeit und Baustelleninfrastruktur

Ohne besondere Vereinbarung im Werkvertrag ist ein Angebot gemäss Art. 17 SIA-Norm 118 dreissig Tage lang gültig. Bauherren sollten bei der Ausschreibung präzise Fristen festlegen, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Bei der Baustelleninfrastruktur gilt: Der Unternehmer kann keinen Anspruch auf Bereitstellung von Abfallcontainern oder elektrischen Anschlüssen erheben, wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Die Entsorgung und der Anschluss liegen in seiner Verantwortung.

Praxistipp: Vertragliche Klarheit schafft Rechtssicherheit

Die SIA-Normen 118 und 118/380 bieten einen bewährten Rahmen für Bauvorhaben und Gebäudetechnik-Projekte – allerdings nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden. Bauunternehmer sollten bereits bei Angebotsabgabe prüfen, welche Normen gelten, welche Fristen laufen und welche Leistungen in den Preisen enthalten sein müssen. Wer die Unterschiede zwischen OR und SIA-Normen kennt, vermeidet Überraschungen bei Abnahmen, Mängelrügen und Abrechnungen – und kann seine Rechte rechtzeitig geltend machen.

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