Die Arbeitssicherheitsverordnung 3 (ArGV 3) bildet in der Schweiz einen zentralen Bestandteil des Arbeitsgesetzes und legt besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes fest. Die Artikel 21 bis 23 widmen sich speziell den Arbeitsbedingungen auf Baustellen und in ungeheizten Bereichen: Artikel 21 regelt die Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien, Artikel 22 definiert Vorgaben zum Schutz vor Lärm und Vibrationen, und Artikel 23 legt allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze fest. Für Betreiber von Hydraulikbaggern, Radladern und anderen Baumaschinen bedeutet dies konkrete Pflichten zur Gesundheitsvorsorge.

Was regelt Artikel 21: Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien?

Artikel 21 der ArGV 3 adressiert die besonderen Belastungen, denen Arbeitnehmer in kalten Umgebungen ausgesetzt sind. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, geeignete Schutzmaßnahmen gegen Kälteeinwirkung zu treffen. Dies umfasst sowohl organisatorische Maßnahmen wie die Bereitstellung von beheizten Aufenthaltsräumen als auch technische Vorkehrungen wie witterungsgerechte Kabinen bei Baumaschinen. Besonders im Tiefbau und in der Erdbewegung sind Maschinenführer regelmäßig über längere Zeiträume niedrigen Temperaturen ausgesetzt.

Die Wegleitung zur ArGV 3, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, präzisiert die Anforderungen in ergänzenden PDF-Dokumenten. Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Arbeitsplatzgestaltung ausreichenden Schutz bietet, und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung oder angepasste Arbeitszeiten vorsehen. Auf Baustellen mit Turmdrehkranen oder Mobilkranen kann dies etwa die Ausrüstung der Kranführerkabine mit Heizung und Klimatisierung bedeuten.

Wie schützt Artikel 22 vor Lärm und Vibrationen?

Artikel 22 ArGV 3 definiert Anforderungen zum Schutz vor Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Lärm zählt zu den häufigsten Gesundheitsrisiken auf Baustellen, insbesondere bei Arbeiten mit Hydraulikhämmern, Verdichtungswalzen oder Brechanlagen. Die Verordnung legt fest, dass der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss, um Lärmbelastung und Vibrationen auf ein Minimum zu reduzieren. Die technische Wegleitung zu Artikel 22, die vom SECO bereitgestellt wird, enthält detaillierte Vorgaben zur Messung, Bewertung und Vermeidung dieser Belastungen.

Vibrationen, die über das Raupenfahrwerk oder den Fahrersitz auf den Körper übertragen werden, können langfristig zu Gesundheitsschäden führen. Moderne Baumaschinen verfügen daher zunehmend über gedämpfte Sitzsysteme und schwingungsreduzierende Kabinen. Die ArGV 3 fordert, dass Arbeitgeber die Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen regelmäßig evaluieren und dokumentieren. Dies ist besonders relevant für Betreiber von Raupenbaggern, Knickgelenkdumpern und Spezialgeräten wie Schlitzwandfräsen im Tunnelbau und Spezialtiefbau.

Welche Anforderungen stellt Artikel 23 an Arbeitsplätze?

Artikel 23 ArGV 3 legt allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen fest. Dies umfasst Vorgaben zur Bewegungsfreiheit, zur Ergonomie, zur Beleuchtung und zur Zugänglichkeit. Auf Baustellen betrifft dies insbesondere die Kabinen von Baumaschinen sowie temporäre Arbeitsplätze wie Bedienungsstände für Arbeitsbühnen oder Kransteuerstände.

Die Verordnung fordert, dass Arbeitsplätze so beschaffen sind, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ausüben können. Für Maschinenführer bedeutet dies ausreichende Sichtverhältnisse, ergonomisch platzierte Bedienelemente und angemessene klimatische Bedingungen in der Kabine. Die Wegleitung zu Artikel 23, die als PDF-Dokument vom SECO bereitgestellt wird, enthält konkrete Hinweise zur baulichen Umsetzung.

Struktur der ArGV 3: Kapitel und Abschnitte

Die ArGV 3 gliedert sich in mehrere Kapitel. Das erste Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen zu Gegenstand, Geltungsbereich und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das zweite Kapitel behandelt besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes und ist in acht Abschnitte unterteilt:

  • 1. Abschnitt: Gebäude und Räume (Artikel 11–14)
  • 2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen (Artikel 15–22)
  • 3. Abschnitt: Arbeitsplätze (Artikel 23–24a)
  • 4. Abschnitt: Lasten (Artikel 25)
  • 5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer (Artikel 26)
  • 6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung (Artikel 27–28)
  • 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe (Artikel 29–36)
  • 8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung (Artikel 37)

Das dritte Kapitel enthält Schlussbestimmungen zu Richtlinien und Ausnahmebewilligungen. Zusätzlich existieren Anhänge zu einzelnen Artikeln, die technische Details und Ausführungsbestimmungen konkretisieren.

Pflichten des Arbeitgebers nach ArGV 3

Die Artikel 3 bis 9 im ersten Kapitel definieren besondere Pflichten des Arbeitgebers. Dazu gehört die Verpflichtung, Arbeitnehmer über Gesundheitsrisiken zu informieren, sie anzuleiten und bei Bedarf fachtechnische Gutachten einzuholen. Artikel 8 regelt das Zusammenwirken mehrerer Betriebe, was auf Baustellen mit mehreren Auftragnehmern relevant ist. Artikel 10 legt die Pflichten der Arbeitnehmer fest, insbesondere die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen.

Für Baustellen bedeutet dies, dass Betreiber von Baumaschinen und Subunternehmer gemeinsam die Einhaltung der ArGV 3 sicherstellen müssen. Dies umfasst die Koordination von Lärmschutzmaßnahmen, die Bereitstellung von Sozialräumen und die regelmäßige Unterweisung des Personals. Die Wegleitung zur ArGV 3 steht als Sammlung von Einzeldokumenten auf der Website des SECO zur Verfügung und bietet praxisnahe Hilfestellung.

Zusammenwirken mit anderen Vorschriften

Die ArGV 3 ist Teil eines Systems von Arbeitsschutzvorschriften, das auch die Maschinenverordnung Schweiz umfasst. Während die Maschinenverordnung die technischen Anforderungen an Baumaschinen regelt, definiert die ArGV 3 organisatorische und ergonomische Anforderungen an den Arbeitsplatz. Beide Vorschriften greifen ineinander und müssen in der betrieblichen Praxis gemeinsam umgesetzt werden. Für Flottenmanager und Einkäufer bedeutet dies, bei der Beschaffung von Neugeräten neben der CE-Kennzeichnung auch die Konformität mit den Anforderungen der ArGV 3 zu prüfen.