Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union, hat aber die Vorgaben der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) in nationales Recht übertragen. Grundlage dafür ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Ziel ist der Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem EU-Raum – für Liebherr, Caterpillar und weitere Anbieter bedeutet das praktisch eine Harmonisierung der Sicherheitsanforderungen bei Hydraulikbaggern, Radladern und anderen Baumaschinen.
Ist eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz erforderlich?
Die CE-Kennzeichnung ist ein europäisches Konformitätszeichen – innerhalb der Schweiz wird sie daher nicht zwingend verlangt. Die Maschinenverordnung räumt schweizerischen Herstellern und Importeuren die Wahl ein: Sie können entweder das schweizerische Konformitätskennzeichen oder die CE-Kennzeichnung anbringen. Beide Kennzeichen werden in der Schweiz anerkannt. Wer Maschinen von der Schweiz in die EU exportiert, muss jedoch die CE-Kennzeichnung verwenden, da diese innerhalb des EU-Binnenmarkts vorgeschrieben ist.
Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist in jedem Fall erforderlich – unabhängig davon, welches Kennzeichen am Ende angebracht wird. In diesem Verfahren prüfen Hersteller oder Importeure, ob ihre Mobilbagger, Turmdrehkrane oder Verdichtungswalzen mit allen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Schweizer Maschinenverordnung übereinstimmen. Die inhaltlichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Schweizer und EU-Gesetzgebung?
Die Schweizer Maschinenverordnung orientiert sich eng an der EU-Maschinenrichtlinie, weist aber in einigen Details eigenständige Regelungen auf. Der Hauptunterschied liegt im Konformitätskennzeichen: Während in der EU ausschließlich die CE-Kennzeichnung zulässig ist, haben Hersteller in der Schweiz die Wahl zwischen dem schweizerischen Konformitätskennzeichen und der CE-Kennzeichnung. Das schweizerische Konformitätskennzeichen besteht aus den zwei großen lateinischen Buchstaben «C» und «H», die elliptisch angebracht werden müssen – die Hauptachse der Ellipse verläuft horizontal. Bei Vergrößerung des Kennzeichens müssen die Proportionen beibehalten werden.
Für Unternehmen, die Baumaschinen sowohl innerhalb der Schweiz als auch in der EU in Verkehr bringen, ist die CE-Kennzeichnung die praktikablere Lösung. Sie ermöglicht den Vertrieb in beiden Märkten ohne doppelte Kennzeichnung und vermeidet logistische Mehraufwände bei der Maschinen-Auslieferung.
Zwei Risikobeurteilungen: Hersteller und Betreiber
Ein besonderes Augenmerk gilt der Terminologie im Bereich der Risikobeurteilung. In der Schweiz sind zwei getrennte Bewertungen notwendig – eine für den Hersteller und eine für den Betreiber. Der Maschinenhersteller muss eine Risikobeurteilung nach der schweizerischen Maschinenverordnung erstellen, in der er alle relevanten Gefährdungen während der bestimmungsgemäßen Verwendung und während vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung identifiziert und bewertet.
Der spätere Betreiber der Maschine – etwa ein Bauunternehmer, der einen Elektrobagger oder eine Kaltfräse einsetzt – muss im Sinne des Arbeitsschutzes eine weitere Risikobeurteilung nach EKAS 6508 erstellen. Diese zweite Beurteilung fokussiert auf den konkreten Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen vor Ort, um den Mitarbeitern einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die EKAS-Richtlinie 6508 ist Teil des schweizerischen Arbeitsschutzrechts und berücksichtigt standortspezifische Gefährdungen, die über die Maschinenkonstruktion hinausgehen.
Konformitätsbewertungsverfahren: Auch in der Schweiz Pflicht
Das Konformitätsbewertungsverfahren stellt sicher, dass eine Maschine sämtliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung erfüllt. Es umfasst die technische Dokumentation, die Risikobeurteilung, die Auswahl harmonisierter Normen sowie die Erstellung der Betriebsanleitung und der Konformitätserklärung. Werden Mobilkrane, Tunnelbohrmaschinen oder andere sicherheitsrelevante Maschinen in die Schweiz eingeführt, muss die Konformitätsbewertung bereits vor der Inverkehrbringung abgeschlossen sein.
Für Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial kann die Einbindung einer benannten Stelle (beispielsweise TÜV oder andere akkreditierte Prüforganisationen) erforderlich sein. Diese prüft Teile der technischen Dokumentation und stellt eine Baumusterprüfbescheinigung aus. In der Regel erfolgt die Konformitätsbewertung jedoch als Selbstzertifizierung durch den Hersteller – das Verfahren entspricht im Grundsatz dem in der EU.
Ausblick: Umstieg auf die neue EU-Maschinenverordnung
Die EU hat die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt, die zum 20. Januar 2027 in Kraft tritt. Diese neue Verordnung erweitert die Anforderungen insbesondere im Bereich elektronischer Zugriff, künstliche Intelligenz und autonome Maschinen. Obwohl die Schweiz nicht verpflichtet ist, EU-Verordnungen direkt zu übernehmen, ist angesichts der engen Handelsverflechtungen zu erwarten, dass die Schweizer Maschinenverordnung zeitnah angepasst wird. Hersteller und Importeure sollten diese Entwicklung im Blick behalten, um rechtzeitig auf neue Anforderungen bei autonomen Baumaschinen und digitalen Steuerungssystemen reagieren zu können.
Für die Praxis bedeutet die Schweizer Maschinenverordnung eine hohe Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Maschinenhandel. Wer seine Baumaschinen mit CE-Kennzeichnung ausstattet, kann sie sowohl in der Schweiz als auch in der EU vertreiben – ein entscheidender Vorteil für international agierende Hersteller und Händler.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

