Die Lagerung von Dieselkraftstoff auf Baustellen erfordert die Einhaltung von Gewässerschutz- und Gefahrstoffvorschriften. Auffangwannen sind nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 18 der Anlagenverordnung (AwSV) immer dann vorgeschrieben, wenn wassergefährdende Stoffe gelagert werden und austretende Flüssigkeiten nicht anderweitig sicher zurückgehalten werden können.

In der Praxis betrifft das auf Baustellen vor allem Dieselkraftstoff, Hydrauliköle, Schmierstoffe und Altöl, die in Kanistern, Fässern oder IBC-Behältern gelagert werden. Ziel der Rückhaltepflicht ist der Schutz von Boden, Gewässern und Umwelt vor Verunreinigungen.

Nicht in jedem Fall ist eine Auffangwanne mit definiertem Rückhaltevolumen erforderlich. Bei ortsbeweglichen Behältern und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 20 Litern oder bei restentleerten Behältern reicht nach § 31 Abs. 3 AwSV eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen aus – sofern austretende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist. Auch doppelwandige Anlagen sind von der Pflicht zur Rückhalteeinrichtung ausgenommen, wie § 18 Abs. 1 AwSV regelt.

Bei Heizölverbraucheranlagen brauchen Abfüllflächen keine Rückhaltung, wenn aus zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und dabei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung sowie ein Grenzwertgeber verwendet werden (§ 32 AwSV).

Die Auffangwannen müssen nach oben offen sein und dürfen bei Lagerung in Räumen keine Abläufe haben.

In Wasserschutzgebieten gelten besonders strenge Anforderungen. Nach § 49 Abs. 1 AwSV dürfen entsprechende Anlagen im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten grundsätzlich nicht errichtet und betrieben werden. Bauunternehmer müssen daher vorab klären, ob sich die Baustelle in einem Wasserschutzgebiet befindet und welche örtlichen Auflagen gelten.

Betreiber von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Rückhalteeinrichtungen. Auffangwannen müssen frei von Beschädigungen, Korrosion und Undichtigkeiten sein. Bei Mängeln ist die Nutzung umgehend einzustellen und eine Instandsetzung vorzunehmen. Für Baustellenbetreiber ist zudem die Dokumentation wichtig: Prüfprotokolle, Zulassungen und Beständigkeitsnachweise sollten vor Ort verfügbar sein.