Wer eine Baumaschine kauft und unverändert in Betrieb nimmt, muss sich um die CE-Kennzeichnung nicht kümmern – dafür ist der Hersteller verantwortlich. Doch sobald Sie diese Maschine in ihren wesentlichen Eigenschaften verändern oder sich ein passendes Gerät selbst konstruieren, wechseln Sie rechtlich gesehen vom Betreiber zum Hersteller. Damit übernehmen Sie die volle Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine erneute CE-Kennzeichnung.
Was bedeutet die CE-Kennzeichnung für Baumaschinen?
Die CE-Kennzeichnung – abgeleitet vom französischen Communauté Européenne – basiert auf der EU-Verordnung VO 765/2008 und hat Gültigkeit für den europäischen Binnenmarkt. Sie dient als Konformitäts- und Marktzulassungszeichen, das den freien Warenverkehr im EWR ermöglicht. Die Buchstaben „CE" erscheinen auf vielen Produkten, die im erweiterten Binnenmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehandelt werden und signalisieren, dass diese Produkte den hohen Anforderungen an Sicherheit und an Schutz von Gesundheit und Umwelt entsprechen.
Durch das Anbringen des CE-Zeichens erklärt ein Hersteller, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt und im EWR vermarktet werden kann. In der Schweiz, die weder EU- noch EWR-Mitglied ist, gelten durch Abkommen (MRA) mit der EU und mit den EWR-EFTA-Staaten sowie das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) weitgehend die gleichen Regeln. Schweizer Produktesicherheitsrichtlinien verweisen auf Produktsicherheitsrichtlinien und -verordnungen der EU, wodurch diese auch auf Produkte anwendbar sind, die in der Schweiz vermarktet werden.
Wann wird der Betreiber zum Hersteller?
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn Sie an einer Maschine Umbauten vornehmen, die deren Sicherheitseigenschaften, Funktion oder Einsatzbereich grundlegend ändern. Typische Beispiele auf der Baustelle:
- Nachrüstung eines Hydraulikhammers an einem Minibagger, der werksseitig nicht dafür vorgesehen war
- Umbau eines Radladers für ein neues Anbaugerät, das die Kipplast verändert
- Eigenentwicklung einer Sondermaschine aus Standardkomponenten, etwa für Spezialtiefbau oder Recycling
- Montage zusätzlicher Arbeitseinrichtungen, die neue Gefährdungen schaffen
In diesen Fällen müssen Sie als Betreiber alle Pflichten eines Herstellers übernehmen: Risikobeurteilung erstellen, technische Dokumentation führen, Konformitätsbewertung durchführen und die Maschine erneut CE-kennzeichnen. Sie geben damit zu erkennen, dass Ihr Produkt die Anforderungen an Schutz von Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, knappen Ressourcen und öffentlichen Interessen erfüllt, dass Sie dies erfolgreich geprüft und nachgewiesen haben und dass Sie all das schriftlich bestätigt haben und die volle Verantwortung dafür übernehmen.
Konformitätsbewertung: Diese Verfahren gelten
Die Konformitätsbewertung folgt je nach Maschinentyp unterschiedlichen Verfahren. Vollständige Maschinen durchlaufen grundsätzlich ein Konformitätsbewertungsverfahren, das in der Verordnung (EU) 2023/1230 unter Artikel 25 geregelt ist. Dort werden Maschinen in Kategorien eingeteilt, die über das erforderliche Verfahren entscheiden.
Bei „Maschinenprodukten mit erhöhtem Gefährdungspotential", die im Anhang I Teil A aufgeführt sind, muss der Hersteller eine notifizierte Stelle einbeziehen. Zur Auswahl stehen dann:
- Modul B – EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang VII, gefolgt von Modul C – Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII
- Modul H – Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IX
- Modul G – Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäß Anhang X
Bei „Maschinenprodukten mit erhöhtem Gefährdungspotential" aus Anhang I Teil B kann der Hersteller die Konformitätsbewertung selbst durchführen, sofern die Maschine in Übereinstimmung mit den für diese Kategorie geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut wurde. Dann greift Modul A – interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang VI. Ist dies nicht der Fall, muss wieder eine notifizierte Stelle hinzugezogen werden.
Technische Dokumentation und Inverkehrbringung
Zur technischen Dokumentation gehören alle Unterlagen, die belegen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Dazu zählen:
- Risikobeurteilung mit Dokumentation aller identifizierten Gefährdungen und getroffenen Schutzmaßnahmen
- Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Hydraulikschemen
- Liste der angewendeten harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen
- Berechnungen, Prüfberichte, Werkszeugnisse von Bauteilen
- Betriebsanleitung in der Landessprache des Verwendungsortes
- Konformitätserklärung
Die Dokumentation muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Erst nach Abschluss der Konformitätsbewertung und mit vollständiger Dokumentation darf die Maschine in Verkehr gebracht werden – also erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen.
Besonderheiten in der Schweiz
Eine Besonderheit der Schweiz ist, dass die CE-Kennzeichnung freiwillig ist: Das CE-Kennzeichen ist ein Zeichen der EU, und im Schweizer Recht darf dieses Zeichen deshalb nicht verlangt werden. Ein korrekt nach EU-Recht angebrachtes CE-Kennzeichen ist in der Schweiz jedoch zulässig.
Üblicherweise wird das CE-Kennzeichen in der Schweiz an CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten angebracht. Zum einen, weil die CE-Kennzeichnung auf solchen Produkten in der Schweiz erwartet wird, und zum andern, weil im EWR die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, falls diese Produkte auch in den EWR exportiert werden. Wo möglich wird das CE-Zeichen zusammen mit der Herstelleradresse so auf dem Typenschild, auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen platziert, dass beides jederzeit gut lesbar ist.
Praxis-Tipp: Holen Sie sich Unterstützung
Die Konformitätsbewertung bei wesentlichen Änderungen ist komplex und bindet Ressourcen. Wer unsicher ist, ob ein Umbau CE-relevant ist oder wie die Dokumentation auszusehen hat, sollte frühzeitig externe Unterstützung hinzuziehen – etwa durch CE-Koordinatoren, benannte Stellen oder spezialisierte Ingenieurbüros. Das spart Zeit, vermeidet Haftungsrisiken und stellt sicher, dass die Maschine rechtssicher in Betrieb gehen kann.
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Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.





