Druckluftkompressoren auf Schweizer Baustellen unterliegen der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung, DGV, SR-Nummer 930.114). Sie regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Druckgeräten und Baugruppen auf dem Markt sowie die Marktüberwachung. Die Verordnung wurde am 25. November 2015 erlassen und ist seit dem 19. Juli 2016 in Kraft. Sie orientiert sich inhaltlich an der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, übernimmt deren Geltungsbereich, Begriffe und zentrale Anforderungen und passt sie an das schweizerische Recht an.
Für Betreiber auf Baustellen – etwa beim Einsatz von Drucklufthämmern oder anderem druckluftbetriebenem Werkzeug – ist relevant, dass die DGV konkrete Mindestanforderungen an Geräte und Baugruppen definiert, bevor diese auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
Welche Voraussetzungen muss ein Druckgerät erfüllen?
Nach Artikel 2 der DGV dürfen Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie dürfen bei ordnungsgemässer Installation, Wartung und bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und Gütern nicht gefährden.
- Sie müssen die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckgeräterichtlinie und den dort genannten Anhängen I und II erfüllen.
Diese Formulierung macht deutlich: Die Verordnung stellt nicht nur auf den Auslieferungszustand ab, sondern auch auf den späteren Betrieb inklusive Wartung – ein Punkt, der für Flottenmanager mit regelmässigen Wartungsintervallen auf Baustellenkompressoren direkt relevant ist.
Wie werden Druckgeräte eingestuft?
Die Einstufung von Druckgeräten richtet sich laut Artikel 3 DGV nach Artikel 13 der EU-Druckgeräterichtlinie sowie dem dort genannten Anhang II. Für die Konformitätsbewertung gelten die Grundsätze und Verfahren nach den Artikeln 12, 14, 15 und 17 der EU-Druckgeräterichtlinie inklusive der zugehörigen Anhänge I, III und IV. Eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht in der Schweiz nicht – ist eine CE-Kennzeichnung aber bereits in Übereinstimmung mit EU-Vorschriften angebracht, darf sie belassen werden.
Konformitätsbewertungsstellen müssen für ihren Fachbereich entweder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung akkreditiert sein, im Rahmen eines internationalen Abkommens von der Schweiz anerkannt sein, oder anderweitig durch Bundesrecht ermächtigt sein.
Welche Pflichten haben Hersteller, Importeure und Händler?
Artikel 4 DGV ordnet die Pflichten der Wirtschaftsakteure klar den jeweiligen Artikeln der EU-Druckgeräterichtlinie zu:
- Hersteller: Pflichten nach Artikel 6
- Bevollmächtigte: Pflichten nach Artikel 7
- Importeure: Pflichten nach Artikel 8
- Händler: Pflichten nach Artikel 9
Wann die Herstellerpflichten auch für Importeure und Händler gelten, regelt Artikel 10 der EU-Druckgeräterichtlinie. Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden folgt Artikel 11 derselben Richtlinie. Für Betreiber auf der Baustelle bedeutet das: Wer einen Baustellenkompressor importiert oder verkauft, kann unter bestimmten Umständen dieselben Pflichten tragen wie der ursprüngliche Hersteller.
Was bedeutet das für Baustellen-Praxis?
Mobile Baustellenkompressoren existieren in unterschiedlichen Bauarten und Leistungsklassen – vom Kleinkompressor für Handwerkzeuge bis zum leistungsstarken Dieselkompressor für grössere Druckluftanwendungen. Unabhängig von Grösse und Antriebsart gilt: Fällt ein Gerät unter den Geltungsbereich der EU-Druckgeräterichtlinie, muss es die dort beschriebenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, bevor es auf dem Schweizer Markt bereitgestellt wird. Betreiber, die Kompressoren beschaffen oder mieten, sollten daher auf eine lückenlose Dokumentation der Konformitätsbewertung achten – gerade bei Geräten, die über Importeure oder Händler in den Schweizer Markt gelangen.
Wer sich mit angrenzenden Zulassungsfragen für Baumaschinen beschäftigt, findet ergänzende Einordnung im Beitrag zur CE-Konformität für Baumaschinen in der Schweiz.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.




