Wer in der Schweiz Baumaschinen herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, muss nach Maschinenverordnung (MaschV) eine Risikobeurteilung durchführen. Diese ist nicht optional und auch kein einmaliger Verwaltungsakt: Sie beginnt bereits bei Planung und Konstruktion einer Maschine und begleitet das Gerät über den gesamten Lebenszyklus – von der Inbetriebnahme über Wartung und Reinigung bis zum Umbau. Grundlage ist die harmonisierte Norm EN ISO 12100, die Terminologie, Methoden und Leitsätze zur Risikobeurteilung und Risikominderung festlegt. In der Schweiz gelten dabei dieselben Sicherheitsvorschriften wie in der EU und im EWR – wer als Hersteller oder Importeur auftritt, trägt die volle Verantwortung für die Produktsicherheit seiner Maschine.

Für Flottenmanager und Bauunternehmer, die Maschinen beschaffen, umbauen oder nachrüsten lassen, ist das mehr als juristisches Kleingedrucktes. Fehlt die technische Dokumentation oder wurde nach einem Umbau keine neue Beurteilung erstellt, drohen im Schadenfall Haftungsfragen – und im Tagesgeschäft Probleme bei Behördenkontrollen oder beim Weiterverkauf.

Was gehört zur Risikobeurteilung einer Baumaschine?

Die Risikobeurteilung umfasst laut Quellenlage mehrere Arbeitsschritte, die Hersteller und Inverkehrbringer nachweisbar dokumentieren müssen:

  • Ermitteln der Gefährdungen am Gerät über alle Betriebsphasen
  • Risikobewertung und Festlegung der Sicherheitsanforderungen
  • Erstellen der Technischen Dokumentation als Basis für die Konformitätserklärung
  • Prüfung und Einbindung importierter Maschinen aus Nicht-EU-Ländern

Ergänzend fließen Messungen und Nachweise wie Isolationsprüfungen, thermische Berechnungen sowie Sicherheitsnachweise nach EN 13849 in die technischen Unterlagen ein. Diese müssen jederzeit in schriftlicher Form verfügbar sein – inklusive Risikoanalyse, Betriebsanleitung und Elektroschema.

Welche Rechtsgrundlagen gelten aktuell in der Schweiz?

Die geltende Schweizer MaschV setzt Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gleichwertig ins nationale Recht um. Das bedeutet: Maßgeblich ist die Schweizer Rechtsgrundlage, spätere EU-Regeln übernimmt die Schweiz nicht automatisch. Der Bundesrat eröffnete am 19. September 2025 die Vernehmlassung zur Totalrevision der MaschV, mit dem Ziel einer gleichwertigen, zeitgleichen Anpassung an die neue EU-Maschinenverordnung und einer Aktualisierung des Mutual Recognition Agreement (MRA). Für künftige Beschaffungs- und Umbauprojekte gilt: Die endgültig beschlossene Schweizer Fassung, ihr Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen sind in Fedlex zu prüfen, sobald sie vorliegen. Ein EU-Stichtag allein belegt noch keinen beschlossenen Schweizer Rechtswechsel.

Ergänzend regeln das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und die Produktesicherheitsverordnung (PrSV) allgemeine Schutzziele, soweit das produktspezifische Recht diese nicht bereits abdeckt. Für Arbeitgeber gilt zudem: Bei Maschinen, die nach dem 1. Januar 1997 beschafft wurden, gehört grundsätzlich eine Konformitätserklärung zum Lieferumfang. Bei älterer Ausrüstung sind die damalige Rechtsgrundlage und die Mindestanforderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) zu prüfen.

Was bedeutet ein Umbau für die Konformität?

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit Umbauten und Nachrüstungen, etwa beim Anbau zusätzlicher Anbaugeräte oder bei Änderungen an der Steuerung. Eine wesentliche Veränderung an der Maschine kann eine neue Risikobeurteilung erforderlich machen – die bestehende Konformitätserklärung deckt den veränderten Zustand dann nicht mehr automatisch ab. Für unvollständige Maschinen gilt zudem: Eine Einbauerklärung ersetzt keine Konformitätserklärung der fertigen Gesamtmaschine. Der Integrator muss die Einbaubedingungen berücksichtigen und die fertiggestellte Anlage eigenständig beurteilen.

Für Betreiber in der Schweiz heißt das konkret: Vor jedem größeren Umbau – etwa bei der Nachrüstung eines Raupenbaggers oder eines Mobilbaggers mit neuer Anbautechnik – lohnt sich die Abklärung, ob eine erneute Risikobeurteilung nötig wird. Wer hier vorausschauend dokumentiert, vermeidet spätere Probleme bei Marktüberwachung oder Weiterverkauf der Maschine.

Mehr zur praktischen Umsetzung von Sicherheitsabständen und Einweisungspflichten auf Schweizer Baustellen liefert der Beitrag zur Qualifikation von Baumaschinenführern in der Schweiz.