Hydraulikschlauchleitungen an Hydraulikbaggern, Radladern und anderen Baumaschinen unterliegen gesetzlichen Prüf- und Wechselfristen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV Regel 113-020 legen fest, dass Hydraulikschlauchleitungen überwachungspflichtige Anlagenteile sind. Vor der ersten Inbetriebnahme muss eine Prüfung auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion erfolgen. Im laufenden Betrieb bestimmt eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) die Wartungsintervalle und Austauschfristen.
Warum Hydraulikschläuche altern
Auch bei sachgerechter Verwendung unterliegen Hydraulikschlauchleitungen einem natürlichen Alterungsprozess. Zu den wesentlichen Einflussfaktoren gehören:
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- hohe oder wechselnde Temperaturen
- UV-Strahlung und Ozon
- Druckimpulse und Vibrationen
- mechanische Beanspruchung
- äußere Einwirkungen wie Schmutz oder Chemikalien
Mit zunehmendem Alter nimmt die Elastizität des Materials ab. Dadurch steigt das Risiko von Rissen, Undichtigkeiten oder sogar eines plötzlichen Schlauchberstens – mit direkter Gefährdung für Maschinenführer und Umstehende.
Maximale Nutzungsdauer nach DGUV und DIN
Die DGUV Regel 113-020 verweist auf die Norm DIN 20066, die folgende Richtwerte vorsieht:
- maximal 2 Jahre Lagerdauer
- maximal 6 Jahre Verwendungsdauer ab Inbetriebnahme
- höchstens 8 Jahre Gesamtnutzungsdauer
Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Werte Erfahrungswerte darstellen. Je nach Einsatzbedingungen kann ein früherer Austausch erforderlich sein. Hersteller von Baumaschinen geben in Bedienungsanleitungen häufig eigene, teils strengere Vorgaben – insbesondere für schwerkraftbelastete Achsen oder Hochdruck-Kreisläufe.
Tägliche Sichtkontrolle und jährliche Prüfung
Neben der maximalen Einsatzdauer schreibt die DGUV regelmäßige Kontrollen vor. Der Betreiber sollte Hydraulikschlauchleitungen täglich auf folgende sichtbare Schäden überprüfen:
- Undichtigkeiten
- Scheuerstellen
- Knickstellen
- Blasenbildung
- beschädigte Armaturen
- Korrosion
- freiliegende Drahtgeflechte
Werden solche Mängel festgestellt, ist die Schlauchleitung unverzüglich auszutauschen. Zusätzlich zur Sichtkontrolle müssen Hydraulikschlauchleitungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüfung umfasst äußeren Zustand, korrekten Einbau, Dichtheit, Alter und Kennzeichnung sowie Funktion der Armaturen.
Gefährdungsbeurteilung bestimmt die Prüffristen
Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auf Grundlage dieser Beurteilung werden die erforderlichen Wartungsintervalle festgelegt. Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:
- Betriebsdruck
- Druckwechselhäufigkeit
- Umgebungstemperatur
- mechanische Belastungen
- Einsatzort
- Folgen eines möglichen Schlauchversagens
In besonders anspruchsvollen Anwendungen – beispielsweise in Pressen, Hebeanlagen oder Baumaschinen mit hohem Druckwechsel – können deutlich kürzere Austausch- und Prüfintervalle erforderlich sein. Die Beurteilung sollte eine Fachkraft vornehmen, die die spezifischen Einsatzbedingungen kennt.
Dokumentation und Kennzeichnung
Die Überprüfung von Hydraulikschlauchleitungen muss in einem Prüfprotokoll dokumentiert werden. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch eine befähigte Person in angemessenen festgelegten Zeitabständen ist eine schriftliche Dokumentation Pflicht. Schriftlich dokumentierte Gefährdungs- bzw. Risikobeurteilungen durch den Betreiber – bei denen auch sekundäre Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen beim Versagen von Schlauchleitungen wie Abdeckung, Leitungsbruchsicherung oder Auffangwanne berücksichtigt werden – sind ein zentraler Bestandteil der rechtlichen Anforderungen.
Ausbildung zur befähigten Person
Die Überprüfung von Hydraulikschlauchleitungen muss von einer „Zur Prüfung befähigten Person" durchgeführt werden. Betreiber können eigene Mitarbeiter entsprechend ausbilden lassen oder auf externe Dienstleister zurückgreifen. Die DGUV-Einweisung und Schulungen zur befähigten Person sind zentrale Instrumente, um die Prüfkompetenz im eigenen Fuhrpark aufzubauen.
Weiterverwendung über empfohlene Dauer hinaus
In der DGUV-Regel und BGR 237 sind Ausnahmen beschrieben, die eine Weiterverwendung über die empfohlene maximale Verwendungsdauer hinaus zulassen. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Prüf- und Erfahrungswerte des Maschinenherstellers, des Schlauchleitungsherstellers oder des Betreibers der Maschine
- nachgewiesene, geprüfte Qualität der Schläuche bzw. der Schlauchleitungen für Anforderungen weit oberhalb der Mindestkriterien nach DIN EN oder ISO
- schriftlich dokumentierte Gefährdungs- bzw. Risikobeurteilung durch den Betreiber
- ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen (einschließlich Prüfprotokoll)
Die Beurteilung der Beanspruchung einer Schlauchleitung sollte stets eine Fachkraft vornehmen. Bei Unsicherheit empfiehlt sich der Austausch vor Ablauf der empfohlenen Frist – die Kosten für eine neue Leitung sind deutlich geringer als die Folgekosten eines Schlauchversagens.
Schutzmaßnahmen zur Risikominderung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Restgefahren durch Versagen von Schlauchleitungen notwendig werden. Hierzu zählen:
- mechanische Fangeinrichtungen
- Schlauchummantelungen
Diese mechanischen Sekundärmaßnahmen können das Risiko eines unkontrollierten Schlauchbruchs deutlich verringern, ersetzen jedoch nicht die regelmäßige Prüfung und den rechtzeitigen Austausch der Hydraulikschlauchleitungen.
Weitere Hinweise zur systematischen Instandhaltung von Baumaschinen finden Sie im Artikel Wartungsplan für Baumaschinen: Intervalle nach Betriebsstunden steuern.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.






